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Gehalt

Umzug aus beruflichem Anlass und was absetzbar ist

Wer wegen einer Stelle in den Taunus zieht oder aus ihm fort, kann die Kosten unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Was das Gesetz dazu sagt und wo die Alternative der doppelten Haushaltsführung liegt.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Zwei Bewegungen sind in dieser Gegend alltäglich. Die eine führt in den Taunus hinein, weil jemand eine Stelle in Frankfurt oder im Umland annimmt und hier wohnen will. Die andere führt hinaus, weil eine Stelle so weit entfernt liegt, dass der tägliche Weg nicht mehr trägt. Beide Bewegungen kosten Geld, und beide können steuerlich eine Rolle spielen.

Die Grundnorm

Alles beginnt bei der allgemeinen Definition in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Umzugskosten sind im Gesetz nicht eigens als Werbungskosten aufgeführt. Sie können es aber sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist – dann dienen die Aufwendungen der Erwerbung und Sicherung der Einnahmen, und sie fallen unter diesen Satz. Die Abgrenzung entscheidet also alles: Ein Umzug, der aus privaten Gründen geschieht und nebenbei den Arbeitsweg verkürzt, ist etwas anderes als ein Umzug, der durch den Beruf ausgelöst wird.

Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist

Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung haben dazu Fallgruppen entwickelt, und sie sind eher gut nachvollziehbar als überraschend.

Eindeutig beruflich ist der Umzug, den der Arbeitgeber verlangt – die Versetzung an einen anderen Standort etwa. Ebenfalls eindeutig ist der Umzug anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels, wenn der neue Arbeitsplatz vom bisherigen Wohnort aus nicht zumutbar zu erreichen wäre.

Der interessanteste Fall für eine Pendlerlandschaft ist der dritte: der Umzug, der den täglichen Arbeitsweg erheblich verkürzt, ohne dass sich die Stelle ändert. Wer aus dem Hintertaunus in die Nähe seines Arbeitsplatzes zieht und dadurch täglich eine deutliche Zeitersparnis erreicht, kann einen beruflichen Anlass haben – auch wenn ihm die neue Wohnung zusätzlich besser gefällt. Wie groß die Ersparnis sein muss, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und keine, die ein Ratgeber für Sie entscheiden kann.

Wichtig ist deshalb die Dokumentation. Halten Sie fest, wie lang der Weg vorher war und wie lang er nachher ist, und heben Sie die Belege auf. Wer drei Jahre später rekonstruieren muss, ist in der schlechteren Position.

Was üblicherweise geltend gemacht wird

Der Kern sind die Kosten der Ortsveränderung selbst: Spedition oder Mietwagen, Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, doppelte Mietzahlungen im Übergang, Maklerkosten für die neue Mietwohnung, Kosten für die Ummeldung.

Daneben gibt es Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen, die die Finanzverwaltung festsetzt und die sich regelmäßig ändern. Ihre jeweils geltende Höhe steht in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen; sie hier zu nennen, hieße, eine Zahl zu wiederholen, die morgen falsch sein kann. Fragen Sie den aktuellen Stand bei Ihrem Finanzamt, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater ab.

Ein Punkt, der immer wieder für Enttäuschung sorgt: Maklerkosten für den Kauf einer Immobilie gehören nicht dazu. Sie betreffen die Anschaffung eines Vermögensgegenstands und nicht den Umzug.

Die Alternative: zwei Haushalte

Wer nicht umziehen will oder kann, für den hält das Gesetz die doppelte Haushaltsführung bereit. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 nennt als Werbungskosten:

notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Die Unterkunftskosten sind dabei nach dem vierten Satz derselben Nummer auf höchstens 1.000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Inland begrenzt. Für die Heimfahrten gilt nach Satz 5 und 6, dass jeweils nur eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden kann und dafür eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung anzusetzen ist – derselbe Satz, der seit dem 1. Januar 2026 auch für den gewöhnlichen Arbeitsweg gilt, wie der Beitrag zur Entfernungspauschale ausführt.

Für Familien im Taunus ist diese Konstruktion die naheliegende Antwort auf eine Stelle, die weit weg liegt und die man nicht ausschlagen will: Der Hausstand bleibt hier, die Zweitwohnung steht am Arbeitsort. Dass die wöchentliche Heimfahrt dabei auch unfallversicherungsrechtlich geschützt ist, behandelt der Beitrag zu Umwegen und Fahrgemeinschaften.

Die Rechnung, die vorher zu machen ist

Bevor Sie umziehen, lohnt der Vergleich dreier Wege: bleiben und pendeln, umziehen, oder zwei Haushalte führen. Jeder hat andere Kosten, und die steuerliche Behandlung ist nur einer von mehreren Posten.

Bedenken Sie dabei einen Effekt, der in dieser Gegend regelmäßig übersehen wird: Wer näher an den Arbeitsplatz zieht, verliert einen Teil seiner Entfernungspauschale. Bei einem langen Weg war das ein erheblicher Werbungskostenposten; nach dem Umzug ist er klein. Das spricht nicht gegen den Umzug – gewonnene Lebenszeit ist mehr wert als ein Steuerabzug –, aber es gehört in die Gegenüberstellung. Die vollständige Rechnung mit Zeit, Geld und Belastung steht im Beitrag dazu, was der Weg nach Frankfurt kostet.

Und beziehen Sie den Arbeitgeber ein. Viele erstatten Umzugskosten bei einer Versetzung ganz oder teilweise; was erstattet wird, können Sie nicht zusätzlich abziehen. Fragen Sie danach, bevor Sie die Spedition beauftragen.

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