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Gehalt

Die Entfernungspauschale und wie sie gerechnet wird

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz ab dem ersten Kilometer. Was das Gesetz genau sagt, welche Strecke zählt, wo die Grenze von 4.500 Euro greift und warum ein Abzug keine Erstattung ist.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer aus dem Taunus nach Frankfurt fährt, legt im Jahr eine Strecke zurück, die sich in der Steuererklärung bemerkbar macht. Die Regel dafür heißt Entfernungspauschale, sie steht im Einkommensteuergesetz, und sie hat sich zum 1. Januar 2026 spürbar geändert. Wer noch mit den Sätzen der Vorjahre rechnet, rechnet falsch – und zwar zu seinen Ungunsten.

Was im Gesetz steht

Die Vorschrift ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes. Ihr zweiter Satz lautet:

Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Daran sind vier Dinge bemerkenswert. Erstens: Der Satz gilt für jeden vollen Kilometer, ohne Staffelung. Die frühere Unterscheidung zwischen den ersten zwanzig Kilometern und der Strecke ab dem einundzwanzigsten Kilometer steht nicht mehr im Gesetz; sie ist mit dem Steueränderungsgesetz 2025 zum 1. Januar 2026 entfallen. Zweitens: Gezählt wird die Entfernung, nicht die gefahrene Strecke – also der einfache Weg, nicht Hin- und Rückfahrt. Drittens: Gezählt werden nur volle Kilometer; ein angefangener Kilometer fällt weg. Viertens: Maßgeblich ist der Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird. Ein Tag im Homeoffice ist kein solcher Tag.

Welche Strecke zählt

Hier liegt der häufigste Fehler. Das Gesetz sagt es im vierten Satz derselben Nummer:

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Grundsatz ist also die kürzeste Straßenverbindung – und zwar auch dann, wenn Sie mit der Bahn fahren. Die Ausnahme verlangt zwei Dinge gleichzeitig: Die längere Strecke muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein, und Sie müssen sie regelmäßig benutzen. „Offensichtlich" ist dabei ein hohes Wort. Wer im Vordertaunus wohnt und eine Umgehung fährt, weil sie an manchen Tagen schneller ist, erfüllt die Voraussetzung nicht automatisch. Notieren Sie im Zweifel, welche Strecke Sie täglich fahren, statt sie im Nachhinein zu rekonstruieren.

Die Grenze von 4.500 Euro

Der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr klingt nach einer scharfen Kappung, ist aber für die meisten Pendler aus dem Taunus keine. Denn der Halbsatz dahinter hebt sie auf, sobald ein eigener oder ein zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Praktisch trifft die Grenze damit vor allem diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, als Mitfahrer oder mit dem Rad fahren.

Für sie gibt es allerdings noch Absatz 2 Satz 2 derselben Vorschrift:

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Wer also sehr hohe Fahrkarten zahlt und dabei über die 4.500 Euro käme, darf den übersteigenden Teil zusätzlich ansetzen. Das ist kein Alltagsfall, aber es lohnt sich zu wissen, dass die Tür nicht zugemauert ist.

Was den Abzug wieder kleiner macht

Wenn der Arbeitgeber sich an den Fahrten beteiligt, bleibt der Abzug nicht ungeschmälert. Der fünfte Satz der Nummer 4 ordnet an, dass steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den abziehbaren Betrag mindern; dieselbe Anordnung trifft § 3 Nummer 15 Satz 3 für das steuerfreie Jobticket. Das ist keine Schikane, sondern Logik: Was Sie nicht selbst bezahlt haben, können Sie nicht als eigene Aufwendung abziehen. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Jobticket und zum Deutschlandticket.

Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nummer 37 – das ist das überlassene Dienstrad – mindern den abziehbaren Betrag nicht. Wer also mit einem vom Arbeitgeber gestellten Rad zur Arbeit fährt, behält die Pauschale in voller Höhe. Mehr dazu im Beitrag zum Jobrad.

Abzug ist nicht Erstattung

Der Punkt, an dem die meisten Gespräche über die Pendlerpauschale entgleisen: Die Pauschale ist kein Geld, das Ihnen jemand überweist. Sie ist ein Werbungskostenabzug. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen, und was am Ende zurückkommt, hängt davon ab, mit welchem Satz dieses Einkommen belastet war. Aus einem Abzugsbetrag wird also immer nur ein Bruchteil an tatsächlicher Entlastung.

Dazu kommt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der ohnehin angesetzt wird. Wirksam werden Ihre Wegekosten erst, soweit sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten darüber hinausgehen. Bei einem täglichen Weg aus dem Hochtaunuskreis in die Frankfurter Innenstadt ist das schnell der Fall; bei einem Arbeitsplatz im Nachbarort eher nicht. Genau das ist einer der Gründe, warum sich der Vergleich zweier Angebote nicht am Bruttogehalt entscheidet, sondern an dem, was der Weg nach Frankfurt kostet.

Was hier steht, ist der Gesetzeswortlaut und seine allgemeine Bedeutung. Ob Ihre Strecke, Ihr Verkehrsmittel und Ihre Arbeitstage zu einem bestimmten Betrag führen, ist eine Frage Ihres Einzelfalls – und die gehört in die Hände eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins.

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