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Arbeitsrecht

Umweg, Fahrgemeinschaft und Kita auf dem Weg

Der Versicherungsschutz gilt für den unmittelbaren Weg – aber das Gesetz kennt Ausnahmen, die genau die Umwege betreffen, die Berufstätige mit Kindern täglich fahren. Der Wortlaut lohnt sich.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der klassische Arbeitsweg – Haustür, Bahnhof, Büro – ist in der Praxis selten so klassisch. Zwischen Wohnung und Arbeitsplatz liegt in vielen Haushalten eine Kita, ein Kindergarten oder eine Tagesmutter, und in manchen liegt die Mitfahrerin, die man aufsammelt. Beides sind Abweichungen vom direkten Weg. Und beides ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Die Ausnahmen im Wortlaut

§ 8 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zählt auf, was als versicherte Tätigkeit gilt. Nach dem unmittelbaren Weg in Nummer 1 folgt Nummer 2:

das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen

Damit sind die beiden häufigsten Umwege abgedeckt: der Weg zur Betreuung und der Weg zur Fahrgemeinschaft. Der Gesetzgeber hat sie nicht zufällig aufgenommen – sie sind die Umwege, die aus der Berufstätigkeit selbst entstehen.

Nummer 2a ergänzt den Fall, der mit dem mobilen Arbeiten wichtig geworden ist:

das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird

Wer also zu Hause arbeitet und das Kind trotzdem in die Betreuung bringt, fährt nicht ungeschützt. Das ist für eine Gegend mit hohem Anteil an mobilem Arbeiten unmittelbar relevant; was dabei sonst noch gilt, steht im Beitrag zum Homeoffice.

Was die Vorschrift verlangt

Drei Voraussetzungen stehen im Text und werden im Alltag oft überlesen.

Erstens der gemeinsame Haushalt. Die Regelung erfasst Kinder, die mit den Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Weg zum Enkelkind in einer anderen Wohnung ist etwas anderes.

Zweitens der berufliche Anlass. Die Betreuung muss wegen der beruflichen Tätigkeit erfolgen – der eigenen, der des Ehegatten oder der der Lebenspartnerin. Der Weg zum Kindergeburtstag ist kein Betreuungsweg im Sinne der Vorschrift.

Drittens, bei der Fahrgemeinschaft: das gemeinsame Benutzen eines Fahrzeugs mit anderen Berufstätigen oder Versicherten. Der Umweg, um jemanden abzuholen, der mitfährt, ist geschützt; der Umweg, um jemanden zum Einkaufen mitzunehmen, nicht.

Die zweite Wohnung

Für eine Pendlerlandschaft ist Nummer 4 derselben Vorschrift interessant:

das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben

Das ist der Fall der doppelten Haushaltsführung, von der Seite der Unfallversicherung aus betrachtet. Wer die Familie im Taunus hat und unter der Woche am Arbeitsort wohnt, ist auf der Heimfahrt versichert. Die steuerliche Seite derselben Lebenslage – Unterkunftskosten, Familienheimfahrten – behandelt der Beitrag zum Umzug aus beruflichem Anlass.

Was nicht geschützt ist

Alles, was nicht in dieser Aufzählung steht, fällt unter den Grundsatz: Nur der unmittelbare Weg ist versichert. Praktisch heißt das, dass die alltäglichen Erledigungen auf dem Heimweg keinen Schutz genießen – der Supermarkt, die Apotheke, das Tanken zu privaten Zwecken, der Umweg zum Sportverein.

Das bedeutet nicht, dass Sie nach einer solchen Unterbrechung dauerhaft ungeschützt wären. Es bedeutet, dass für die Dauer der privaten Verrichtung und für die durch sie veranlasste Abweichung kein Schutz besteht. Ob und ab wann er beim Weiterfahren wieder greift, ist eine Frage des Einzelfalls, die von der Länge der Unterbrechung und vom Ausmaß der Abweichung abhängt – und die im Streitfall in fachkundige Hände gehört, nicht in einen Ratgeber.

Wichtig ist außerdem, dass sich die Frage des Umwegs beim Steuerrecht ganz anders stellt als bei der Unfallversicherung. Für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, und eine längere Strecke kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Entfernungspauschale. Beide Regelwerke benutzen ähnliche Wörter für verschiedene Dinge – ein Umweg, der versichert ist, muss steuerlich nicht anerkannt sein, und umgekehrt.

Was daraus für den Alltag folgt

Für Haushalte mit Kindern im Taunus ergibt sich daraus eine beruhigende und eine mahnende Botschaft.

Beruhigend ist: Der tägliche Umweg zur Betreuung ist keine Grauzone, sondern gesetzlich geregelt – in beide Richtungen, auch bei Arbeit von zu Hause und auch dann, wenn die Betreuung dem Beruf des Partners dient. Wer seinen Tag um Betreuungszeiten herumbaut, tut das nicht auf eigenes Risiko. Wie sich solche Zeiten mit Arbeitszeiten vereinbaren lassen, behandelt der Beitrag zu Kinderbetreuung und Arbeitszeit.

Mahnend ist: Die Ausnahmen sind eine abschließende Aufzählung und keine allgemeine Erlaubnis, vom Weg abzuweichen. Wer nach der Kita noch beim Bäcker hält, hat für diese Minuten etwas anderes getan, als das Gesetz beschreibt. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, den Ablauf im Ernstfall genau zu schildern – und ihn nicht nachträglich zurechtzulegen.

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