Der Dienstwagen gilt als das begehrteste Nebenprodukt eines Arbeitsvertrags. Für jemanden, der zwischen Taunus und Frankfurt pendelt, ist er allerdings ein Angebot mit einer eingebauten Nebenrechnung – und die fällt umso ungünstiger aus, je weiter der Arbeitsweg ist.
Warum überhaupt etwas versteuert wird
Weil die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist. § 8 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ordnet für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, an, dass sie mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind. Für das Fahrzeug gibt es dann eine besondere Bewertungsregel. Satz 2 verweist dafür auf das Betriebsvermögensrecht:
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.
Dort steht die Regel, die jeder als Ein-Prozent-Regel kennt: Die private Nutzung ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge sieht dieselbe Vorschrift günstigere Ansätze vor; welcher davon gilt, hängt an Antriebsart, Anschaffungszeitpunkt und weiteren Merkmalen und ist keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt.
Der Zuschlag für den Arbeitsweg
Jetzt kommt der Teil, der für diese Gegend entscheidend ist. § 8 Absatz 2 Satz 3 lautet:
Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.
Lesen Sie den Satz zweimal: je Kilometer der Entfernung. Der Zuschlag wächst also linear mit dem Arbeitsweg. Wer aus dem Hintertaunus in die Frankfurter Innenstadt fährt, hat einen deutlich höheren monatlichen Zuschlag als jemand, der drei Kilometer zum Betrieb hat – bei identischem Fahrzeug.
Und beachten Sie den Konjunktiv: Es kommt darauf an, ob das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt werden kann. Die Regel knüpft an die Möglichkeit an, nicht an die tatsächliche Zahl der Fahrten. Wer an drei Tagen in der Woche zu Hause arbeitet, sollte das mit der Lohnbuchhaltung besprechen, statt anzunehmen, es regle sich von selbst.
Das Fahrtenbuch als Gegenmodell
Die pauschale Bewertung ist nicht die einzige Möglichkeit. Satz 4 derselben Vorschrift lässt den Einzelnachweis zu: Der Wert kann mit dem auf die private Nutzung und die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden – vorausgesetzt, die Gesamtaufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
„Ordnungsgemäß" ist dabei ein anspruchsvolles Wort. Ein Fahrtenbuch, das nachträglich erstellt oder lückenhaft geführt wurde, wird nicht anerkannt, und dann greift die pauschale Bewertung. Der Aufwand lohnt sich typischerweise dann, wenn das Fahrzeug überwiegend dienstlich bewegt wird und der private Anteil klein ist. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, ist eine Rechenfrage für Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihren Steuerberater.
Was der Dienstwagen mit der Pendlerpauschale macht
Ein Punkt, der regelmäßig verwirrt: Der versteuerte Zuschlag für den Arbeitsweg nimmt Ihnen nicht die Entfernungspauschale. Sie können die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiterhin als Werbungskosten ansetzen – und der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr greift bei Ihnen nicht, denn er gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, soweit ein eigener oder ein zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Ein Dienstwagen ist ein solches überlassenes Fahrzeug. Wie die Pauschale im Übrigen funktioniert, steht im Beitrag zur Entfernungspauschale.
Die Abwägung für Pendler im Taunus
Drei Fragen entscheiden darüber, ob ein Firmenwagenangebot für Sie günstig ist.
Die erste: Wie weit ist Ihr Weg? Weil der Zuschlag je Entfernungskilometer anfällt, kippt die Rechnung bei langen Wegen schneller, als die Freude über das Fahrzeug vermuten lässt. Rechnen Sie den monatlichen Gesamtbetrag aus, bevor Sie zusagen.
Die zweite: Wie viel privat fahren Sie tatsächlich? Wer ohnehin ein Auto bräuchte und es ersetzt, spart Anschaffung, Versicherung, Wartung und Wertverlust – dann ist der Vorteil real. Wer ein Fahrzeug bekommt, das er nicht braucht, versteuert einen Vorteil, den er nicht nutzt.
Die dritte: Gibt es eine Alternative, die besser passt? Für kurze Wege innerhalb des Taunus ist ein vom Arbeitgeber überlassenes Fahrrad steuerlich deutlich freundlicher behandelt, und es schmälert als einzige dieser Leistungen die Entfernungspauschale nicht – siehe den Beitrag zum Jobrad. Für Wege in die Stadt ist häufig die Zeitkarte das bessere Geschäft, zumal ein Zuschuss dazu unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleibt; dazu der Beitrag zum Jobticket.
Was hier steht, gibt den Gesetzeswortlaut und seine allgemeine Bedeutung wieder. Welcher Betrag sich in Ihrem Fall ergibt, hängt an Ihrem Fahrzeug, Ihrem Weg und Ihrer Abrechnung und gehört in eine steuerliche Beratung.
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