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Arbeitsrecht

Minijob und Teilzeit in der Fläche

In kleinen Orten sind kleine Beschäftigungen häufig – im Handel, in der Gastronomie, in der Betreuung. Was eine geringfügige Beschäftigung rechtlich ist, was sie nicht ist und welche Rechte dabei unangetastet bleiben.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

In der Fläche sind kleine Beschäftigungen der Normalfall: Aushilfen im Einzelhandel, Servicekräfte am Wochenende, Betreuung in Randzeiten, Bürokräfte für zehn Stunden in der Woche. Vieles davon heißt umgangssprachlich Minijob. Rechtlich ist der Begriff präziser, und die Präzision lohnt sich – weil an ihr Rechte hängen, die viele nicht kennen.

Was das Gesetz unter geringfügig versteht

Die Vorschrift ist § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Absatz 1 nennt zwei getrennte Fälle:

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt

Nummer 1 ist der klassische Minijob, Nummer 2 die kurzfristige Beschäftigung – etwa die Saisonkraft in einem Hotel. Beide sind geringfügig, aber nach verschiedenen Maßstäben, und wer sie verwechselt, rechnet falsch.

Die Höhe der Grenze steht nicht als Zahl im Gesetz. Absatz 1a beschreibt stattdessen ein Verfahren:

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Das ist die wichtigste Neuerung der letzten Jahre, und sie wird oft übersehen: Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und ändert sich mit ihm. Wer eine feste Zahl im Kopf hat, hat eine veraltete. Den jeweils geltenden Betrag gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt – dort und nicht in einem Ratgeber steht der Wert, der heute gilt.

Zwei Regeln, die teuer werden können

Erstens das Zusammenrechnen. Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen sowie geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen – mit Ausnahme einer einzigen geringfügigen – zusammenzurechnen sind. Wer also neben einer Hauptbeschäftigung zwei Minijobs hat, sollte sich das genau ansehen.

Zweitens das Überschreiten. Absatz 1b lässt ein unvorhersehbares Überschreiten zu, wenn die Grenze innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Unvorhersehbar heißt unvorhersehbar – eine eingeplante Mehrarbeit im Dezember fällt nicht darunter.

Und eine dritte, die nicht im Sozialrecht steht: § 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes bestimmt, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Die Grenzen des Arbeitsschutzes gelten für die Person, nicht je Vertrag. Der Beitrag zu Arbeitszeit und Fahrzeit geht darauf ein.

Was ein Minijob nicht ist

Er ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse. Das ist der Punkt, an dem in kleinen Betrieben am häufigsten falsch gehandelt wird – meist nicht aus Absicht, sondern weil niemand nachgesehen hat.

Eine geringfügig beschäftigte Person hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 3 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt, dass der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage beträgt; Absatz 2 zählt als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche wird dieser Anspruch entsprechend umgerechnet – aber er besteht.

Ebenso bestehen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, Kündigungsfristen, Mutterschutz und der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Und es gilt der Mindestlohn: Das ist bei einer Grenze, die aus dem Mindestlohn errechnet wird, kein Zufall, sondern Systematik.

Der Weg zu mehr Stunden

Wer aus einer kleinen Beschäftigung heraus aufstocken will, sollte den umgekehrten Weg des Teilzeitanspruchs kennen. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gibt einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – für die Erhöhung gibt es diesen Anspruch nicht in derselben Form. Praktisch heißt das: Aufstocken ist Verhandlungssache, Reduzieren ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht. Der Beitrag zu Kinderbetreuung und Arbeitszeit beschreibt das Verfahren.

Warum das in dieser Gegend besonders zählt

Zwei Besonderheiten kommen hinzu.

Die erste betrifft den Weg. Bei einer kleinen Stundenzahl steht der Arbeitsweg in einem ganz anderen Verhältnis zum Verdienst als bei einer Vollzeitstelle. Ein Minijob zwei Orte weiter kann sich rechnerisch auflösen, sobald man Fahrtkosten und Fahrzeit gegenrechnet – und die Entfernungspauschale hilft nur, soweit überhaupt Steuern anfallen. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zur Entfernungspauschale.

Die zweite betrifft die Verfügbarkeit. In der Gastronomie und im Handel liegen die gesuchten Zeiten dort, wo öffentliche Verbindungen dünn werden: früh, spät, am Wochenende. Wer ohne Auto arbeitet, sollte deshalb bei der Auswahl mit dem Fahrplan anfangen und nicht mit dem Stellenangebot – der Beitrag zur Gastronomie im Taunus geht darauf ein.

Ob Ihr konkreter Fall geringfügig ist, welche Beiträge anfallen und was eine Zusammenrechnung bedeutet, beurteilt die zuständige Einzugsstelle oder eine Fachberatung. Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Einzelfallberatung.

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