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Arbeitsrecht

Homeoffice als dritter Weg

Zwischen der Stelle vor Ort und der Stelle in Frankfurt liegt eine dritte Möglichkeit: die Stelle in Frankfurt, zu der man nur an zwei Tagen fährt. Was dabei arbeitsrechtlich gilt und was in den Vertrag gehört.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die Frage „Taunus oder Frankfurt" hat seit einigen Jahren eine dritte Antwort. Sie lautet: Frankfurt, aber nicht jeden Tag. Für eine Pendlerlandschaft ist das keine Kleinigkeit. Wer statt fünfmal nur zweimal in der Woche in die Stadt fährt, verändert seine Woche stärker, als es jede Gehaltsverhandlung könnte.

Einen Anspruch darauf gibt es nicht

Das ist der unbequeme Ausgangspunkt. Ein allgemeines gesetzliches Recht, von zu Hause zu arbeiten, kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Wo gearbeitet wird, gehört grundsätzlich zum Weisungsrecht des Arbeitgebers. § 611a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschreibt den Arbeitsvertrag so:

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.

Ort der Tätigkeit – damit ist die Sache im Grundsatz entschieden. Mobiles Arbeiten beruht deshalb fast immer auf einer Vereinbarung: im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn es einen Betriebsrat gibt. Und was auf einer Vereinbarung beruht, kann auch wieder verändert werden.

Daraus folgt der wichtigste praktische Rat dieses Beitrags: Wenn zwei Tage zu Hause der Grund sind, aus dem Sie eine Stelle in Frankfurt einer Stelle in Bad Homburg vorziehen, dann müssen diese zwei Tage schriftlich in Ihrer Vereinbarung stehen. Eine mündliche Zusage im Vorstellungsgespräch überlebt selten einen Vorgesetztenwechsel.

Was in die Vereinbarung gehört

Eine brauchbare Regelung beantwortet vier Fragen, bevor sie gestellt werden: an wie vielen Tagen, nach welchem Verfahren die Tage festgelegt werden, wer die Ausstattung stellt und unter welchen Voraussetzungen die Regelung geändert werden kann.

Die letzte Frage ist die unangenehmste und deshalb die wichtigste. Ein einseitiger Widerrufsvorbehalt ohne jede Bindung macht die ganze Zusage weich. Fragen Sie nach, mit welcher Ankündigungsfrist und aus welchen Gründen widerrufen werden darf. Ein seriöser Arbeitgeber hat darauf eine Antwort.

Beachten Sie außerdem: Mobiles Arbeiten und Teilzeit sind zwei verschiedene Dinge, die gern vermischt werden. Für die Verringerung der Arbeitszeit gibt es einen gesetzlichen Anspruch mit klaren Voraussetzungen; für den Arbeitsort gibt es ihn nicht. Der Beitrag zu Minijob und Teilzeit geht auf den Teilzeitanspruch im Einzelnen ein.

Die Arbeitszeit gilt auch zu Hause

Ein verbreiteter Irrtum lautet, im Homeoffice gelte das Arbeitszeitgesetz nicht. Es gilt. Die Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes macht keine Ausnahme nach dem Ort:

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Auch die Ruhezeit des § 5 Absatz 1 – mindestens elf ununterbrochene Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit – gilt unverändert. Wer abends um 22 Uhr noch eine Mail schreibt, verschiebt damit rechnerisch seinen nächsten Arbeitsbeginn. Das ist in der Praxis der häufigste Punkt, an dem mobiles Arbeiten aus dem Ruder läuft: nicht weil zu wenig, sondern weil zu entgrenzt gearbeitet wird.

Unfallversicherung in der eigenen Wohnung

Hier hat der Gesetzgeber nachgezogen. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch stellt klar:

Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Der Schutz hängt also nicht daran, ob Sie im Betrieb oder am Küchentisch sitzen, sondern daran, ob Sie gerade die versicherte Tätigkeit ausüben. Wo die Grenze zwischen beruflich und privat im Haus verläuft, ist im Einzelfall schwieriger zu beurteilen als im Betrieb – aber der Grundsatz steht im Gesetz. Wie der Schutz auf dem Arbeitsweg aussieht, beschreibt der Beitrag zum Wegeunfall.

Was das für den Taunus bedeutet

Drei Tage zu Hause und zwei Tage in der Stadt verändern die Pendelrechnung in jeder ihrer drei Größen. Die Zeit sinkt um drei Fünftel. Die Kosten sinken ebenfalls – wobei die Entfernungspauschale nur für Tage angesetzt werden kann, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird; nachzulesen im Beitrag zur Entfernungspauschale. Und die Belastung sinkt überproportional, weil ein Weg, den man nicht jeden Tag antreten muss, seinen Schrecken verliert.

Das hat eine zweite Folge, die für diese Gegend typisch ist: Der Wohnort wird wichtiger als der Arbeitsort. Wer nur an zwei Tagen fahren muss, kann weiter draußen wohnen – im Hintertaunus statt im Vordertaunus, mit allem, was das für Miete und Umgebung bedeutet. Wer umgekehrt gerade aus beruflichem Anlass umzieht, findet die steuerliche Seite im Beitrag zum Umzug.

Und es hat eine dritte Folge, die man nicht schönreden sollte. Wer selten im Betrieb ist, ist auch selten im Blick. Sichtbarkeit, informelle Absprachen und die kleinen Gespräche, aus denen später Beförderungen werden, finden anderswo statt. Der dritte Weg ist bequem; kostenlos ist er nicht. Wer ihn wählt, sollte die zwei Bürotage als das behandeln, was sie sind: die einzigen, an denen man gesehen wird.

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