Ein Tag mit Kindern und Arbeit besteht aus zwei Fahrplänen, die zueinander passen müssen: dem der Betreuung und dem des Arbeitgebers. Wer im Taunus wohnt und in Frankfurt arbeitet, hat zwischen beiden noch einen Arbeitsweg – und damit einen Puffer, der jeden Morgen schrumpft. Das Arbeitsrecht kennt für diese Lage mehrere Hebel. Sie sind unterschiedlich stark.
Der stärkste Hebel: weniger Stunden
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht in § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Absatz 1 formuliert die Voraussetzung:
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Das ist ein Anspruch und keine Bitte. Er ist allerdings an Formalien gebunden, die man einhalten muss: Nach Absatz 2 ist die Verringerung und ihr Umfang spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend zu machen; die gewünschte Verteilung soll dabei angegeben werden. Nach Absatz 7 gilt der Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – was bei vielen kleineren Betrieben in dieser Gegend die entscheidende Hürde ist.
Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; Absatz 4 nennt als Beispiel eine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten. Und Absatz 5 enthält den Satz, der im Streitfall am meisten wiegt: Hat sich der Arbeitgeber nicht geeinigt und die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Schweigen wirkt also zu Ihren Gunsten – vorausgesetzt, Sie haben Ihrerseits fristgerecht und in Textform verlangt.
Die Verteilung ist oft wichtiger als der Umfang
Für Eltern ist selten die Stundenzahl das Problem, sondern ihre Lage. Eine Betreuung, die um 16:30 Uhr schließt, verträgt sich nicht mit einem Dienst, der um 16:00 Uhr endet, wenn dazwischen dreißig Kilometer liegen.
Auch dafür ist § 8 der richtige Ort: Nach Absatz 3 hat der Arbeitgeber über die Verteilung Einvernehmen zu erzielen, und nach Absatz 5 gilt die gewünschte Verteilung als festgelegt, wenn er sie nicht rechtzeitig in Textform ablehnt. Formulieren Sie Ihren Wunsch deshalb konkret – nicht „vormittags", sondern mit Uhrzeiten, die zu Ihrer Betreuung passen.
Wer während der Elternzeit arbeiten will, findet die Grenze in § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Der Beitrag zum Wiedereinstieg geht auf die Übergänge im Einzelnen ein.
Nachtarbeit und kleine Kinder
Einen speziellen, wenig bekannten Hebel enthält § 6 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes. Danach hat der Arbeitgeber einen Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, unter anderem dann, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann – sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Für Beschäftigte in Klinik, Pflege und Gastronomie, also in den drei größten Feldern dieser Gegend, ist das ein realer Anspruch und kein theoretischer. Was sonst noch für Schichtpläne gilt, steht im Beitrag zur Schichtarbeit.
Der Weg zählt mit
Eine Besonderheit, die Eltern in einer Pendlergegend betrifft: Der Umweg zur Betreuung ist unfallversicherungsrechtlich geschützt. § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfasst ausdrücklich den vom unmittelbaren Weg abweichenden Weg, um Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Nummer 2a erstreckt das auf den Fall, dass zu Hause gearbeitet wird. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu Umwegen und Fahrgemeinschaften.
Praktisch heißt das: Sie dürfen Ihren Tag um die Betreuung herum bauen, ohne dabei Schutz zu verlieren. Was Sie nicht dürfen, ist beliebig abzuweichen – die Aufzählung im Gesetz ist abschließend.
Was sich verhandeln lässt, bevor man streitet
Bevor man einen Anspruch geltend macht, lohnt sich der Blick auf das, was ein Arbeitgeber ohnehin gewähren kann, wenn man konkret fragt.
- Ein verlässlicher Dienstplan mit Vorlauf. Für die Organisation einer Betreuung ist Planbarkeit oft mehr wert als eine Stunde weniger Arbeit.
- Eine verschobene Kernzeit. Eine halbe Stunde später anfangen und später aufhören löst mehr Probleme als jede Grundsatzdebatte.
- Feste Tage im Homeoffice. Sie sparen den Weg vollständig; was dabei zu vereinbaren ist, steht im Beitrag zum Homeoffice.
Der letzte Punkt ist in dieser Gegend der wirksamste. Ein Weg, der an zwei von fünf Tagen entfällt, entschärft die Betreuungsfrage an genau diesen Tagen vollständig – ohne dass jemand Stunden reduzieren und damit auf Einkommen verzichten muss.
Und ein Hinweis zum Schluss: Wer einen Anspruch geltend macht, sollte es schriftlich und fristgerecht tun, aber im Ton eines Vorschlags. In einem kleinen Betrieb, in dem man sich täglich sieht, ist die gefundene Lösung mehr wert als die durchgesetzte.
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