Kaum eine Frage wird in Betrieben so oft gestellt und so oft falsch beantwortet wie diese: Zählt die Fahrt als Arbeitszeit? Die Antwort hängt davon ab, welche Fahrt gemeint ist – und sie hängt außerdem davon ab, ob man nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der Vergütung fragt. Das sind zwei verschiedene Fragen.
Was das Gesetz unter Arbeitszeit versteht
§ 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes definiert knapp:
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Der zweite Halbsatz wird oft übersehen und ist in einer Gegend mit vielen Nebenbeschäftigungen wichtig: Wer zwei Arbeitgeber hat, addiert. Die Grenzen des Gesetzes gelten für die Person, nicht je Vertrag. Der Beitrag zu Minijob und Teilzeit geht darauf ein.
Für die Fahrzeit ergibt sich daraus die Leitfrage: Beginnt mit dem Einsteigen die Arbeit? Beim morgendlichen Weg von zu Hause zum Betrieb lautet die Antwort in aller Regel Nein. Dieser Weg dient dazu, die Arbeit aufnehmen zu können; er ist noch nicht die Arbeit. Genau deshalb ist er auch steuerlich gesondert geregelt – über die Entfernungspauschale, wie der Beitrag zur Entfernungspauschale beschreibt.
Die Fahrten, die dazugehören
Anders sieht es aus, sobald die Fahrt selbst Teil der geschuldeten Tätigkeit ist. Drei Fallgruppen kommen im Taunus häufig vor.
Die erste ist der Weg zwischen zwei Einsatzorten. Wer im ambulanten Pflegedienst von Patient zu Patient fährt, wer als Monteur zwei Baustellen an einem Tag anfährt, wer als Außendienstlerin zwischen Terminen unterwegs ist, arbeitet währenddessen. Diese Fahrten sind nicht der Weg zur Arbeit, sie sind die Arbeit.
Die zweite ist die Fahrt, die der Arbeitgeber anordnet und die ihm dient. Wer angewiesen wird, zuerst in den Betrieb zu kommen, Material und Fahrzeug zu übernehmen und dann zum Einsatzort zu fahren, hat mit dem Eintreffen im Betrieb begonnen – die Weiterfahrt gehört dann zur Arbeit. Deshalb ist die Frage, wo der Arbeitstag beginnt, für Handwerksbetriebe keine Formalie, sondern eine der wichtigsten Absprachen überhaupt; siehe dazu den Beitrag zum Handwerk in der Fläche.
Die dritte ist die Fahrt als Lenkleistung. Wer am Steuer sitzt, weil das Fahren zu seinen Aufgaben gehört, arbeitet – hier wird niemand ernsthaft etwas anderes behaupten.
Warum die Unterscheidung praktisch zählt
Sie zählt an zwei Stellen, und beide betreffen den Alltag unmittelbar.
Die erste ist die Höchstarbeitszeit. § 3 des Arbeitszeitgesetzes lässt werktäglich acht Stunden zu und eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur gegen einen Ausgleich im festgelegten Zeitraum. Wenn Fahrzeiten mitzählen, ist die Grenze schneller erreicht, als der Dienstplan vermuten lässt.
Die zweite ist die Ruhezeit. § 5 Absatz 1 verlangt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Wenn der Arbeitstag mit der Rückfahrt vom letzten Einsatzort endet und nicht mit dem Verlassen des Betriebs, verschiebt sich der früheste Beginn des nächsten Tages entsprechend.
Für Beschäftigte in Klinik, Gastronomie und ambulanten Diensten ist das keine Theorie, sondern die Rechenregel, an der sich ein Dienstplan messen lässt. Der Beitrag zur Schichtarbeit führt das weiter aus.
Arbeitszeit und Vergütung sind zwei Paar Schuhe
Hier liegt der häufigste Irrtum. Das Arbeitszeitgesetz ist Arbeitsschutzrecht: Es sagt, wie lange gearbeitet werden darf, und es schützt die Gesundheit. Ob eine bestimmte Zeit bezahlt wird, sagt es nicht. Das richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, nach einer Betriebsvereinbarung oder nach einem Tarifvertrag.
Daraus folgt eine Konstellation, die viele überrascht: Eine Zeit kann Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes sein und trotzdem anders vergütet werden als die übrige Arbeit – oder umgekehrt vergütet werden, ohne dass sie das Gesetz als Arbeitszeit behandelt. Wer wissen will, was für ihn gilt, muss beide Ebenen getrennt prüfen: den Arbeitsschutz im Gesetz, die Bezahlung im Vertrag.
Praktisch heißt das: Lassen Sie sich die Behandlung von Fahrzeiten schriftlich geben, bevor Sie anfangen. Drei Fragen genügen. Wo beginnt der Arbeitstag – am Betrieb oder am Einsatzort? Wie werden Fahrten zwischen Einsatzorten behandelt? Und was gilt, wenn ein Einsatzort weiter entfernt liegt als üblich?
Für Pendler
Der nüchterne Befund für alle, die täglich aus dem Taunus in die Stadt fahren: Diese Zeit gehört Ihnen, nicht Ihrem Arbeitgeber, und sie wird auch nicht zu Arbeitszeit, weil Sie unterwegs Mails lesen. Umgekehrt gilt aber auch: Wer unterwegs auf Weisung arbeitet, arbeitet – und diese Zeit verschwindet nicht deshalb, weil sie im Zug stattfindet.
Wer den Weg selbst verkürzen statt ihn umdeuten will, hat drei Hebel: ein anderes Verkehrsmittel, weniger Anwesenheitstage oder einen näheren Arbeitgeber.
Und was ist gerade in Ihrer Nähe offen?
Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen nach Ort geordnet – von Bad Homburg und Oberursel bis Idstein und Bad Schwalbach – und dahinter die Häuser, die sie ausschreiben.