Für Wege innerhalb des Taunus – vom Wohnort zum Nachbarort, vom Haus zum Bahnhof, vom Bahnhof zum Betrieb – ist das Fahrrad häufig das vernünftigste Verkehrsmittel. Der Gesetzgeber sieht das offenbar ähnlich, denn er behandelt das vom Arbeitgeber überlassene Rad günstiger als jede andere Mobilitätsleistung.
Der Wortlaut
Die Vorschrift ist kurz. Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes:
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist
Drei Merkmale stecken darin. Erstens: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – dieselbe Bedingung wie beim Jobticket. Zweitens: Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, also ein Rad, das dem Arbeitgeber gehört oder von ihm geleast wird und das er Ihnen zur Nutzung gibt. Drittens die Abgrenzung nach oben: Ein Fahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gilt, fällt nicht darunter; für schnelle Pedelecs, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gelten deshalb die Regeln für Dienstfahrzeuge, wie sie der Beitrag zum Dienstwagen beschreibt.
Das Ablaufdatum, das im Paragrafen nicht steht
Wer nur § 3 Nummer 37 liest, findet keine zeitliche Grenze. Sie steht in der Anwendungsvorschrift des § 52, und dort heißt es, dass die Regelung letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden ist sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum gewährt werden.
Das ist ein wichtiger Unterschied zum Jobticket: Für § 3 Nummer 15 – die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Nahverkehr – enthält die Anwendungsvorschrift keine solche Befristung; diese Regelung gilt unbefristet weiter. Der Beitrag zum Jobticket geht darauf ein.
Für die Praxis heißt das: Wer heute ein Dienstrad über mehrere Jahre least, sollte wissen, dass die Begünstigung ein gesetzlich bestimmtes Ende hat. Was danach gilt, ist eine Frage künftiger Gesetzgebung, nicht des heutigen Vertrags – aber es gehört in die Überlegung, wenn die Laufzeit über diesen Horizont hinausreicht.
Der Vorteil, den keine andere Leistung hat
Hier liegt der eigentliche Grund, warum das Dienstrad steuerlich so gut dasteht. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ordnet in seinem fünften Satz an, dass steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den abziehbaren Betrag mindern – die Entfernungspauschale schrumpft also, wenn der Arbeitgeber zahlt. Satz 7 macht davon eine einzige Ausnahme:
Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Das heißt im Klartext: Sie bekommen das Rad steuerfrei und behalten Ihre Entfernungspauschale in voller Höhe. Beim Jobticket ist das anders, beim Dienstwagen ebenfalls. Unter allen Leistungen zum Arbeitsweg ist das Rad damit die einzige, die zweimal wirkt. Wie sich die Pauschale im Übrigen berechnet und was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat, steht im Beitrag zur Entfernungspauschale.
Die Falle heißt Gehaltsumwandlung
Der größte Teil der am Markt angebotenen Dienstradmodelle beruht nicht auf einer zusätzlichen Leistung, sondern auf einer Umwandlung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, der Arbeitgeber least dafür ein Rad. Wirtschaftlich ist das häufig attraktiv, steuerlich ist es aber etwas anderes als das, was § 3 Nummer 37 begünstigt – denn dort steht ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn".
Das macht solche Modelle nicht unzulässig. Sie werden nur anders behandelt, und die günstige Rechtsfolge des Satzes 7 – die ungeschmälerte Entfernungspauschale – ist an die Steuerfreiheit nach Nummer 37 geknüpft. Fragen Sie deshalb im Betrieb konkret nach, welches Modell angeboten wird, und lassen Sie sich die Antwort nicht in Werbebegriffen, sondern in der Sprache der Abrechnung geben.
Klären Sie außerdem drei praktische Punkte, die mit der Steuer nichts zu tun haben, aber über die Zufriedenheit entscheiden: Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel während der Laufzeit? Wer trägt Versicherung, Wartung und Reparatur? Und was gilt bei längerer Krankheit oder Elternzeit, wenn kein Gehalt fließt, aus dem eine Rate bedient werden könnte?
Für wen sich das im Taunus rechnet
Die Landschaft ist hügelig, und das ist kein Nebensatz – wer zwischen Vordertaunus und Höhenlagen unterwegs ist, braucht andere Technik als jemand in der Rheinebene. Für viele ist deshalb erst das elektrisch unterstützte Rad die realistische Option.
Besonders sinnvoll ist das Modell in drei Situationen. Erstens beim Arbeitsplatz im Nachbarort, bei dem der Weg mit dem Rad ungefähr so lange dauert wie mit dem Auto und dabei keinen Parkplatz braucht. Zweitens als Zubringer zum Bahnhof, wenn die letzte Meile das eigentliche Problem der Verbindung ist – ein Punkt, den der Beitrag zu Bahn und Bus im Taunus ausführt. Und drittens überall dort, wo es um das zweite Fahrzeug im Haushalt geht: Ein Rad, das ein Auto ersetzt, spart mehr als jede Steuerregel.
Was in Ihrem Fall günstiger ist, hängt an Zahlen aus Ihrer Abrechnung. Der Text hier gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Und was ist gerade in Ihrer Nähe offen?
Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen nach Ort geordnet – von Bad Homburg und Oberursel bis Idstein und Bad Schwalbach – und dahinter die Häuser, die sie ausschreiben.