Ein Sturz auf dem vereisten Bahnsteig, ein Auffahrunfall auf dem Weg ins Büro, ein Zusammenstoß mit dem Rad auf dem Weg zur Frühschicht: Der Arbeitsweg ist für viele Beschäftigte der gefährlichste Teil ihres Arbeitstages. Das Sozialgesetzbuch trägt dem Rechnung – aber nicht so weit, wie viele annehmen.
Was ein Arbeitsunfall ist
Die Grundlage steht in § 8 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Zwei Merkmale also: ein zeitlich begrenztes Ereignis von außen, und ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Eine Erkrankung, die sich über Jahre entwickelt, ist kein Unfall; ein Sturz ist einer.
Bemerkenswert ist der dritte Satz desselben Absatzes, der die Frage nach dem Ort beantwortet:
Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Wer zu Hause arbeitet, ist also nicht schlechter gestellt als im Betrieb – ein Punkt, der für eine Pendlerlandschaft mit viel mobilem Arbeiten unmittelbar zählt und den der Beitrag zum Homeoffice weiter ausführt.
Der Weg zur Arbeit
Der eigentliche Wegeunfall steht in Absatz 2. Versicherte Tätigkeiten sind danach auch:
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit
Vier Worte in diesem Satz entscheiden über fast jeden Streitfall.
„Zusammenhängend" heißt: Der Weg muss der Arbeit dienen. Wer morgens losfährt, um zu arbeiten, ist versichert. Wer am Samstag denselben Weg fährt, um einzukaufen, nicht.
„Unmittelbar" heißt: der direkte Weg. Abweichungen sind grundsätzlich nicht geschützt – mit gesetzlich geregelten Ausnahmen, die in Nummer 2 und in den folgenden Nummern stehen und die der Beitrag zu Umwegen und Fahrgemeinschaften im Einzelnen behandelt.
„Nach und von" heißt: beide Richtungen. Der Heimweg ist genauso geschützt wie der Hinweg.
Und „Ort der Tätigkeit" heißt nicht zwingend der Betrieb. Wer von einem Einsatzort zum nächsten fährt, wer einen Kunden besucht, wer mobil arbeitet und zum Besprechungstermin ins Büro fährt, bewegt sich innerhalb desselben Systems.
Wo der Schutz aufhört
Drei Grenzen sind praktisch wichtig.
Die erste ist die Haustür. Der versicherte Weg beginnt in der Regel mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes, nicht schon in der eigenen Wohnung. Ein Sturz auf der Treppe im eigenen Haus ist deshalb anders zu beurteilen als einer auf dem Gehweg davor.
Die zweite ist die Unterbrechung. Wer auf dem Heimweg einkauft, essen geht oder einen privaten Besuch macht, unterbricht den Weg. Für die Dauer der privaten Verrichtung besteht kein Schutz; ob und wann er beim Weiterfahren wieder auflebt, hängt davon ab, wie lang und wie weitgehend die Unterbrechung war.
Die dritte ist die Lösung vom Weg. Wer eine Abweichung fährt, die aus privaten Gründen erfolgt und nicht unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt, ist auf dieser Abweichung nicht geschützt. Das ist für Pendler aus dem Taunus keine theoretische Frage: Wer abends noch bei den Eltern im Nachbarort vorbeifährt, hat den unmittelbaren Weg verlassen.
Was nach einem Unfall zu tun ist
Der wichtigste Schritt geschieht beim Arzt und lautet: Sagen Sie, dass es ein Arbeits- oder Wegeunfall war. Die gesetzliche Unfallversicherung hat ein eigenes Heilverfahren mit eigenen Ärzten; wer den Unfall als privaten Vorfall behandeln lässt, landet zunächst im falschen System, und die Korrektur kostet Zeit.
Melden Sie den Unfall außerdem Ihrem Arbeitgeber, und zwar auch dann, wenn Sie glauben, es sei nichts Ernstes. Folgeschäden zeigen sich manchmal später, und dann ist eine dokumentierte Meldung das, was den Fall trägt. Sichern Sie, soweit möglich, Belege: Zeugen, Unfallaufnahme, Fahrschein, Zeitpunkt.
Und ein Punkt, der gern übersehen wird: Der Versicherungsschutz umfasst nach Absatz 3 auch Hilfsmittel.
Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Eine zerstörte Brille oder ein beschädigtes Hörgerät gehört also in die Meldung.
Was das für den Alltag im Taunus heißt
Für eine Gegend, in der ein großer Teil der Beschäftigten täglich eine erhebliche Strecke zurücklegt, sind zwei Schlüsse praktisch.
Erstens: Der Schutz besteht unabhängig vom Verkehrsmittel. Ob Sie mit der S-Bahn, mit dem Auto, mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind, ändert am Grundsatz nichts. Die Wahl des Verkehrsmittels ist eine Frage von Zeit und Geld, nicht von Versicherungsschutz – die Abwägung dazu steht im Beitrag dazu, was der Weg nach Frankfurt kostet.
Zweitens: Der Schutz ersetzt keine Vorsorge gegen alles. Er greift bei Unfällen, nicht bei jedem Schaden, und er ist von der privaten Absicherung zu unterscheiden. Ob Ihr konkreter Fall gedeckt ist, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger; bei Streit gehört die Sache zu einer Fachanwältin oder einem Sozialverband und nicht in einen Ratgebertext.
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